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Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge: Was bleibt übrig?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer über seinen Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen hat, bekommt mit dem Renteneintrittsalter eine Betriebsrente ausgezahlt.
  • Alternativ kann der Arbeitnehmer sich das gesparte Geld oft auch als einmalige Kapitalauszahlung oder als Teilkapitalisierung auszahlen lassen.
  • Eine Auszahlung ist allerdings in der Regel nicht vor dem Renteneintrittsalter möglich.
  • Bei der Auszahlung der bAV fallen Steuern und Sozialabgaben an.
  • Trotzdem ist die betriebliche Altersvorsorge oft eine gute Möglichkeit, die gesetzliche Rente aufzubessern.

Wann wird die betriebliche Altersvorsorge ausgezahlt?

Die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt des regulären Renteneintrittsalters, also gleichzeitig mit der gesetzlichen Altersrente. Das genaue Renteneintrittsalter variiert je nach Geburtsjahr: Für Personen, die ab 1964 geboren wurden, liegt das Renteneintrittsalter standardmäßig bei 67 Jahren. Für die vor 1964 Geborenen bewegt sich das Renteneintrittsalter zwischen 65 und 67 Jahren.

Versicherungen und Versorgungswerke bieten oft einen gewissen Spielraum an, innerhalb dessen die versicherte Person den Beginn der Auszahlung der Betriebsrente verschieben kann. Die Auszahlung einer Betriebsrente ist jedoch frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich.

Kann die bAV auch vorzeitig ausgezahlt werden?

Grundsätzlich ist es nicht möglich, sich die Betriebsrente vorzeitig auszahlen zu lassen. Die betriebliche Altersvorsorge ist darauf ausgerichtet, die gesetzliche Rente aufzubessern und somit im Alter für ein besseres finanzielles Auskommen zu sorgen. Aus diesem Grund widerspricht eine frühzeitige Auszahlung dem eigentlichen Zweck der Betriebsrente.

Lediglich unter sehr speziellen Bedingungen könnte eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge in Betracht gezogen werden, beispielsweise bei sehr geringen angesparten Ansprüchen. Doch selbst in solchen Fällen sind die damit verbundenen Nachteile umfangreich und sollten sorgfältig abgewogen werden.

Mehr zur Kündigung der bAV

Welche Auszahlungsmöglichkeiten gibt es?

Die Auszahlungsform der betrieblichen Altersvorsorge ist abhängig vom gewählten Durchführungsweg und den spezifischen Vereinbarungen des individuellen Vertrags. Üblicherweise stehen folgende Optionen zur Verfügung:

Auszahlung als monatliche Altersrente

Die Auszahlung einer monatlichen Rentenleistung ist der gängigste Weg. Hierbei erhalten Rentner am Ende ihres Arbeitslebens jeden Monat einen bestimmten Betrag. Dieser ist abhängig von ihrem angesparten Kapital. Sowohl bei der gesetzlichen Rente als auch bei der Betriebsrente werden Steuern fällig.

Einmalige Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn

Bei der vollständigen Kapitalauszahlung erhält der Bezieher der Betriebsrente das gesamte angesparte Kapital als Einmalzahlung. Bei dieser ebenfalls gängigen bAV-Auszahlung gelten die gleichen Spielregeln wie bei der monatlichen Rentenleistung. Es ändern sich lediglich zwei zentrale Faktoren: Je höher die ausgezahlte Summe ist, desto höher fällt die Steuerprogression aus. Mit Überschreitung des Freibetrags werden zudem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. Betriebsrentner müssen dann für den Anteil der Betriebsrente, der über diese Summe hinausgeht, Krankenkassen- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge leisten.

Teilauszahlung kombiniert mit Rente

Die Teilkapitalisierung wird in der Praxis selten angewandt. Bei dieser bAV-Auszahlung erhalten Bezieher einen Teil des Kapitals, in den meisten Fällen beträgt dieser Anteil circa 30 Prozent. Der Rest des Kapitals – in diesem Fall 70 Prozent – wird als monatliche Rente geleistet.

Da das Kapital bei dieser Variante deutlich niedriger ist als bei der vollständigen Kapitalauszahlung, schlägt die Steuerprogression nicht so massiv zu. Trotzdem fallen auch Krankenversicherungs- und Pflegebeiträge an. Diese bAV-Auszahlung eignet sich insbesondere für größere angesparte Summen. Bei der Direktzusage als Durchführungsweg oder speziellen Lösungen der Unterstützungskasse wird zudem die Ratenauszahlung mit konstanten oder variablen Raten angeboten.

Welche Abzüge gibt es bei der Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge?

Bei der Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge fallen sowohl Steuern als auch Sozialabgaben an, ähnlich wie auf das vorherige Gehalt. Im Ruhestand sind die Steuersätze in der Regel niedriger, bedingt durch das meist geringere Einkommen. Allerdings steigen die Sozialabgaben, da Rentner sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil tragen müssen.

Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dem keine Sozialabgaben entrichtet werden müssen. Für das Jahr 2024 ist dieser Freibetrag bundeseinheitlich auf 176,75 Euro festgelegt. Liegt die Betriebsrente unter diesem Betrag, muss der Betriebsrentner keine Abgaben zahlen.

Mehr zu steuerlichen Behandlung der bAV

Rechenbeispiel: monatliche Betriebsrente

Brutto-Jahresrente
24.000 Euro
Gesetzlicher Rentenanspruch
2.000 Euro monatl.
Zu versteuernder Anteil (Stand 2024)
20.000 Euro
Nettorente (abzüglich Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge)
1.630 Euro

 Beispiel zuzüglich Betriebsrente von 400 Euro monatl., respektive 4.800 Euro jährlich

Netto-Betriebsrente
250 Euro*
Gesamtbetrag aus Rente und bAV
ca. 1.880 Euro netto

*Der Betrag von 4.800 Euro aus der Betriebsrente wird auf die 24.000 Euro Rente angerechnet, allerdings gilt der Freibetrag nur für die gesetzliche Rente. So bewegt sich der Gesamtbeitrag mit der bAV und vor der Steuer wieder bei knapp 24.000 Euro. 250 Euro bleiben nach der Steuerprogression und nach Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegebeiträgen übrig.

Hinweis: Bei einer niedrigeren gesetzlichen Rente – was dem Durchschnitt entspricht – fallen geringere Steuern auf die bAV an.

Rechenbeispiel: einmalige Kapitalauszahlung

Betrag gesetzliche Rente
24.000 Euro
Betrag Betriebsrente
40.000 Euro
Gesamtbetrag aus bAV und gesetzlicher Rente (abzüglich Steuern)
60.000 Euro
Gesamtbetrag aus der bAV (abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen)
ca. 22.000 Euro

*Sowohl auf den Betrag aus der Betriebsrente als auch auf die gesetzliche Rente (hier nur anteilmäßig) müssen Steuern gezahlt werden.

Der Betriebsrentner muss für zehn Jahre den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf den Betrag von 40.000 Euro zahlen, abzüglich des Betrags von 169,75 Euro pro Monat für zehn Jahre, sofern der Berechtigte nicht freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Dann entfällt auch der Freibetrag. Privatversicherte bezahlen keinen Abschlag für die gesetzlichen Versicherungen. Den Prozentanteil von 3,05 bzw. 3,40 (kinderlos) Prozent Pflegeversicherung muss der Betriebsrentner ohne Freibetrag begleichen

Wird die Betriebsrente auf die Grundsicherung angerechnet?

Bis zum Jahr 2018 wurden Betriebsrenten vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Das bedeutete, dass Personen, die im Alter auf Grundsicherung angewiesen waren, unter Umständen keinen finanziellen Vorteil aus ihrer angesparten betrieblichen Altersvorsorge ziehen konnten. Diese Regelung machte die bAV für Geringverdiener relativ unattraktiv.

Durch gesetzliche Änderungen wurde jedoch eine Verbesserung erreicht: Seitdem wird die Betriebsrente zumindest teilweise nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Regelung:

  • Der Freibetrag von 100 Euro kann niemals angerechnet werden.
  • Darüber hinausgehende Beiträge werden nur zu 70 Prozent angerechnet, 30 Prozent bleiben anrechnungsfrei.
  • Insgesamt darf der Freibetrag nicht höher sein als 50 Prozent des Regelsatzes für Grundsicherung. Dieser beträgt im Jahr 2024 für Alleinstehende 563 Euro, das heißt, es sind maximal 281,50 Euro anrechnungsfrei.

Achtung: Der Freibetrag gilt nur einmal für alle Arten der privaten Altersvorsorge. Besteht ein Anspruch auf weitere Renten, beispielsweise aus Riester– oder Rürup-Verträgen, dann werden alle Renten zu einer Summe zusammengezählt.

Rechenbeispiel: Freibetrag in der Grundsicherung

Eine Rentnerin erhält 250 Euro Betriebsrente. Davon sind 100 Euro anrechnungsfrei, das bedeutet, dass 150 Euro bleiben. Von diesen 150 Euro werden weitere 30 Prozent nicht angerechnet, das entspricht einem Betrag in Höhe von 45 Euro. Insgesamt sind demgemäß 145 Euro anrechnungsfrei. Die übrigen 105 Euro werden auf die Grundsicherung angerechnet.

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Die häufigsten Fragen zur Auszahlung der bAV

Kann die bAV an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden?

Ja, in der bAV können Leistungen im Todesfall an Hinterbliebene ausgezahlt werden. Diese Leistungen können je nach Art des Versorgungsplans und den vertraglichen Bedingungen variieren.

Werden die Leistungen der bAV bei einem Arbeitgeberwechsel ausgezahlt?

In der Regel werden die Leistungen der bAV bei einem Arbeitgeberwechsel nicht ausgezahlt. Stattdessen bleiben die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die bAV-Leistungen bestehen. In den meisten Fällen kann der bAV-Vertrags entweder beim neuen Arbeitgeber weitergeführt werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer den bAV-Vertrag privat fortführen.

Was muss man bei einer Direkt- oder Pensionszusage im Ausland beachten?

Ist der Arbeitgeber für die Auszahlung der Betriebsrente zuständig, zum Beispiel bei einer Direktzusage beziehungsweise Pensionszusage, dann kann bei Rentnern im Ausland ein hoher Bearbeitungsaufwand entstehen. Besonders betrifft das ausländische Arbeitnehmer, die nach ihrem Berufsleben in ihr Heimatland zurückkehren.

Im Ausland gelten andere Rechtsgrundlagen, Dokumente müssen oft übersetzt werden und auch die Überprüfung der Rentenberechtigung bei Hinterbliebenen gestaltet sich komplizierter. Um diesen Aufwand zu vermeiden, können Arbeitgeber die Pensionsverpflichtungen auslagern, zum Beispiel in einen Pensionsfonds. Dies reduziert die Komplexität und den administrativen Aufwand erheblich.

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Kann man auch im Ausland eine Betriebsrente beziehen?

Personen, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen möchten, behalten den Anspruch auf ihre Betriebsrente. Die Beiträge können auch ins Ausland überwiesen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eventuell anfallende höhere Überweisungskosten vom Versicherten selbst zu tragen sind. In der Regel unterliegen diese Rentenbezüge weiterhin der deutschen Steuerpflicht, wobei das anwendbare Steuerrecht individuell geprüft werden muss.

Rentenempfänger sollten sich für eine genaue Klärung steuerrechtlicher Fragen an das zuständige Finanzamt wenden. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht nur, wenn die Person weiterhin in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist.

Fazit: Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?

Auf die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge fallen Steuern und Sozialabgaben an. Aufgrund der zusätzlichen Förderungen durch den Staat und den Arbeitgeber lohnt es sich aber trotzdem, auf die Zusatzrente zu setzen. Es ist jedoch wichtig, genau hinzugucken, damit am Ende keine bösen Überraschungen in der Nachsteuer-Betrachtung lauern.

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