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Betriebliche Altersvorsorge kündigen

Warum eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge meist nicht sinnvoll ist: Infos & Ratgeber
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Das Wichtigste in Kürze

  • Normalerweise kann die betriebliche Altersvorsorge (bAV) nicht gekündigt werden.
  • In Ausnahmefällen kann es möglich sein, ist aber für den Arbeitnehmer mit gravierenden Nachteilen verbunden.
  • Eine bessere Lösung ist es in der Regel, die bAV für eine gewisse Zeit (oder dauerhaft) beitragsfrei zu stellen. Dann ruht der Vertrag maximal bis zur Altersrente.
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es oft möglich, das angesparte Kapital auf das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers zu übertragen.

Kann man die betriebliche Altersvorsorge kündigen?

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist nicht möglich. Ausnahmen kann es geben, wenn der bisher angesparte Betrag sehr gering ausfällt und/oder der Arbeitnehmer in einem laufenden Arbeitsverhältnis die Entgeltumwandlung beenden will.

Vom Konzept her ist die betriebliche Altersvorsorge dazu gedacht, im Alter die gesetzliche Rente zu ergänzen. Darum ist eine Kündigung von Seiten des Gesetzgebers her unerwünscht. Natürlich ist aber niemand gezwungen, weiter eigene Beiträge in die bAV einzuzahlen, wenn man es sich nicht mehr leisten kann oder möchte. In einem solchen Fall lässt sich der bAV-Vertrag stilllegen.

Welche Ausnahmen gibt es?

In Ausnahmefällen kann es möglich sein, eine bAV aufzulösen. Dies geht aber nur unter den folgenden Bedingungen:

  • es besteht ein laufendes Arbeitsverhältnis
  • Durchführungsweg ist Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
  • der Arbeitgeber stimmt zu (denn bAV-Verträge laufen auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer)

Dies nützt Arbeitnehmern allerdings meistens wenig, da sie die bis dahin angesparte Summe trotzdem erst im Rentenalter ausgezahlt bekommen. Eine Abfindung ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich (siehe folgender Abschnitt).

Wichtig für Arbeitgeber bei Ausnahme-Kündigung

Die gegebene Versorgungszusage muss auch formal aufgehoben werden, sonst hat der Arbeitnehmer ggf. im Alter weiterhin Ansprüche gegenüber dem Unternehmen.

Wann ist eine Abfindung möglich?

Ob eine Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherung möglich ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • der Unverfallbarkeit der Anwartschaft (bedeutet: ist der erworbene Rentenanspruch vom Gesetzgeber als rechtlich sicher und unwiderrufbar eingestuft?)
  • des Status des Arbeitsverhältnisses und
  • der Höhe der erworbenen Rentenansprüche.

Im laufenden Arbeitsverhältnis, wenn beide zustimmen

Wie oben beschrieben, ist eine Abfindung in einem laufenden Arbeitsverhältnis möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide zustimmen. Dies darf aber nicht zeitlich im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, kann also z.B. auch nicht in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die erworbenen Rentenansprüche nur geringfügig sind.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die erworbene Rente nur gering ist

Eine bAV kann dann abgefunden werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, und der bereits erworbene Anspruch auf eine Rente sehr gering ausfällt. Die Grenze liegt im Jahr 2024 bei 35,35 Euro (alte Bundesländer) bzw. 34,65 Euro (neue Bundesländer) Rente im Monat. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Gebrauch machen.

Wenn der Arbeitgeber alleine zahlt und noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit besteht

Anwartschaften auf eine Betriebsrente sind immer dann nicht unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer selbst kein eigenes Geld eingesetzt hat. Dies ist bei rein arbeitgeberfinanzierten bAV-Modellen der Fall. Hier entsteht eine unverfallbare Anwartschaft erst nach einer gewissen Zeit Betriebszugehörigkeit – seit 2018 sind dies drei Jahre. Zudem muss der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt sein. Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus dem Betrieb aus, hat er kein Recht auf die Betriebsrente. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem solchen Fall aber auf eine Abfindung einigen – dies ist Verhandlungssache zwischen den beiden Parteien. Bei Direktversicherungen bietet sich als Größe natürlich der Rückkaufswert an.

Dies kann auch im laufenden Arbeitsverhältnis geschehen. Die Kündigung einer rein arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge ergibt für den Arbeitnehmer aber nicht viel Sinn, da er hier ja von geschenkten Beiträgen des Unternehmens profitiert.

Experten-Tipp:

Ist eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge sinnvoll?

Normalerweise ist eine Kündigung der bAV nicht sinnvoll. Wenn die Möglichkeit besteht, diese privat weiterzuführen oder idealerweise das angesparte Kapital auf das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers zu übertragen, dann sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Eine Kündigung ist für den Versicherten sehr teuer und bringt nicht den gewünschten Effekt – der Geldbetrag, den man am Ende ausgezahlt bekommt (sofern dies überhaupt möglich ist) wird durch Steuern und Sozialabgaben erheblich gemindert.

Beitragsfreistellung: Die Alternative bei finanziellen Engpässen

Wer per Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt und dies nicht mehr fortführen möchte oder kann, hat die Möglichkeit der Beitragsfreistellung. Damit bekommt man zwar nicht das bisher eingezahlte Geld zurück, aber es entfallen zumindest die monatlichen Beiträge zur bAV.

So funktioniert die Beitragsfreistellung

Hierbei handelt es sich nicht um eine Kündigung, sondern der Vertrag zur bAV läuft ganz normal weiter, nur dass keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen. Im Alter wird dann eine Rente in der Höhe ausgezahlt, die bis dahin angespart wurde. Durch die Einstellung der monatlichen Beiträge wird die Betriebsrente aber natürlich geringer ausfallen als einstmals vereinbart wurde. Dieser Weg bietet sich vor allem dann an, wenn das Geld gerade knapp ist, z.B. weil man temporär arbeitslos ist, oder der neue Arbeitgeber die bAV nur über einen anderen Versicherer mit schlechteren Tarifen anbietet. Alternativ kann man die bAV in vielen Fällen auch privat mit eigenen Beiträgen weiterführen.

Was gilt bei Unterstützungskasse und Direktzusage?

Zwei Durchführungswege, die besonders häufig für die bAV von Geschäftsführern und leitenden Angestellten benutzt werden, sind die Unterstützungskasse und die Direktzusage. Hier gilt:

Unterstützungskasse: Kann praktisch nicht gekündigt, sondern nur stillgelegt werden.

Direktzusage (Pensionszusage): Dies ist ein sehr flexibler Durchführungsweg, und damit ist eine Kündigung reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn beide sich darauf einigen, kann die Direktzusage gekündigt werden. Man sollte jedoch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber potenzielle Steuernachteile beachten. Durch eine Kündigung erhöht sich für die Firma schlagartig das steuerpflichtige Einkommen. Auch für Geschäftsführer, die sich ihre bAV auszahlen lassen, hat dies schwerwiegende steuerliche Folgen. Das Finanzamt könnte dies als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen.

Was kostet die Kündigung?

Arbeitnehmern sollte bewusst sein, dass bei einer Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge hohe Kosten auf sie zukommen können.

Mögliche Kosten sind:

  • Sofort fällige Steuern und Sozialabgaben
  • Verwaltungsgebühren des Versicherers

Wer per Entgeltumwandlung in die bAV eingezahlt hat, hat während dieser Zeit von Ersparnissen bei den Steuern und Sozialabgaben profitiert. Wenn der bAV-Vertrag gekündigt wird, werden diese vorher gesparten Abgaben sofort fällig, da die Grundlage für die Vergünstigung weggefallen ist – selbst wenn der angesparte Betrag erst im Rentenalter ausgezahlt wird. So kann die Kündigung der bAV sogar zum Verlustgeschäft werden.

Experten-Tipp:

Sollten Arbeitgeber die Kündigung ermöglichen?

Arbeitgeber sollten es unserer Ansicht nach im Regelfall nicht erlauben, dass ihre Mitarbeiter die betriebliche Altersvorsorge auflösen. Sonst haben sie sehr schnell das Problem, dass, wenn sie es einem Mitarbeiter erlauben, viele weitere sich dann dasselbe wünschen – und die Kündigung der bAV zieht einiges an formalem Aufwand nach sich. Zudem sind die bAV – und die Zuschüsse des Arbeitgebers hierzu – für die Altersversorgung des Arbeitnehmers gedacht und sollten darum auch nicht für etwas anderes verwendet werden.

Kündigung bei Jobwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es häufig möglich, die bAV vom alten auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungssystem zu übertragen. Voraussetzung ist:

  • das angesparte Kapital ist geringer als 90.600 Euro (Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung für 2024)
  • der Jobwechsel ist nicht länger als 1 Jahr her

Hat der neue Arbeitgeber noch kein eigenes Versorgungssystem, kann er einfach in den Vertrag des Arbeitnehmers einsteigen und hier zum Versicherungsnehmer werden. Häufiger wird es aber der Fall sein, dass der neue Arbeitgeber schon über ein eigenes, anderes Versorgungssystem für die bAV verfügt. Arbeitnehmer können dann leider in der Regel nicht ihren vorherigen Vertrag weiterführen.

Eine Übertragung ist aber in der Regel möglich. Hat der neue Arbeitgeber beispielsweise einen anderen Versicherer, wird das bis dahin angesparte Deckungskapital einfach zu diesem übertragen. Dies kostet in vielen Fällen keine erneuten Verwaltungsgebühren und ist auf die lange Sicht gesehen die bessere Möglichkeit, als den Vertrag zu kündigen oder stillzulegen. So kann nämlich beim neuen Arbeitgeber einfach weitergespart werden.


Tipp für Arbeitgeber: Bestehendes Versorgungssystem umstellen

Sie planen, Ihr bisher im Unternehmen bestehendes System für die betriebliche Altersvorsorge umzugestalten? Wir helfen Ihnen hierbei gerne weiter – durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich bAV sind wir in der Lage, Sie zu allen Arten der betrieblichen Altersvorsorge zu beraten. Egal, ob Sie ein altes Versorgungssystem, wie beispielsweise eine Direktzusage, sanieren möchten oder Ihrer Belegschaft neue bzw. zusätzliche Vorteile bieten möchten: Wir stehen Ihnen bei allen diesen Vorhaben gerne zur Seite.

Sie erreichen uns per Telefon montags-freitags von 9-17 Uhr unter 030 – 120 82 82 8 oder per E-Mail unter kontakt@transparent-beraten.de. Gerne können Sie natürlich auch das folgende Formular nutzen.

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