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Kann man die betriebliche Altersvorsorge kündigen?
Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist nicht möglich. Ausnahmen kann es geben, wenn der bisher angesparte Betrag sehr gering ausfällt und/oder der Arbeitnehmer in einem laufenden Arbeitsverhältnis die Entgeltumwandlung beenden will.
Vom Konzept her ist die betriebliche Altersvorsorge dazu gedacht, im Alter die gesetzliche Rente zu ergänzen. Darum ist eine Kündigung von Seiten des Gesetzgebers her unerwünscht. Natürlich ist aber niemand gezwungen, weiter eigene Beiträge in die bAV einzuzahlen, wenn man es sich nicht mehr leisten kann oder möchte. In einem solchen Fall lässt sich der bAV-Vertrag stilllegen.
Welche Ausnahmen gibt es?
In Ausnahmefällen kann es möglich sein, eine bAV aufzulösen. Dies geht aber nur unter den folgenden Bedingungen:
- es besteht ein laufendes Arbeitsverhältnis
- Durchführungsweg ist Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
- der Arbeitgeber stimmt zu (denn bAV-Verträge laufen auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer)
Dies nützt Arbeitnehmern allerdings meistens wenig, da sie die bis dahin angesparte Summe trotzdem erst im Rentenalter ausgezahlt bekommen. Eine Abfindung ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich (siehe folgender Abschnitt).
Wann ist eine Abfindung möglich?
Ob eine Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherung möglich ist, hängt von folgenden Faktoren ab:
- der Unverfallbarkeit der Anwartschaft (bedeutet: ist der erworbene Rentenanspruch vom Gesetzgeber als rechtlich sicher und unwiderrufbar eingestuft?)
- des Status des Arbeitsverhältnisses und
- der Höhe der erworbenen Rentenansprüche.
Im laufenden Arbeitsverhältnis, wenn beide zustimmen
Wie oben beschrieben, ist eine Abfindung in einem laufenden Arbeitsverhältnis möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide zustimmen. Dies darf aber nicht zeitlich im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, kann also z.B. auch nicht in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die erworbenen Rentenansprüche nur geringfügig sind.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die erworbene Rente nur gering ist
Eine bAV kann dann abgefunden werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, und der bereits erworbene Anspruch auf eine Rente sehr gering ausfällt. Die Grenze liegt im Jahr 2023 bei 33,95 Euro (alte Bundesländer) bzw. 32,90 Euro (neue Bundesländer) Rente im Monat. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Gebrauch machen.
Wenn der Arbeitgeber alleine zahlt und noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit besteht
Anwartschaften auf eine Betriebsrente sind immer dann nicht unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer selbst kein eigenes Geld eingesetzt hat. Dies ist bei rein arbeitgeberfinanzierten bAV-Modellen der Fall. Hier entsteht eine unverfallbare Anwartschaft erst nach einer gewissen Zeit Betriebszugehörigkeit – seit 2018 sind dies drei Jahre. Zudem muss der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt sein. Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus dem Betrieb aus, hat er kein Recht auf die Betriebsrente. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem solchen Fall aber auf eine Abfindung einigen – dies ist Verhandlungssache zwischen den beiden Parteien. Bei Direktversicherungen bietet sich als Größe natürlich der Rückkaufswert an.
Dies kann auch im laufenden Arbeitsverhältnis geschehen. Die Kündigung einer rein arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge ergibt für den Arbeitnehmer aber nicht viel Sinn, da er hier ja von geschenkten Beiträgen des Unternehmens profitiert.
Beitragsfreistellung: Die Alternative bei finanziellen Engpässen
Wer per Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt und dies nicht mehr fortführen möchte oder kann, hat die Möglichkeit der Beitragsfreistellung. Damit bekommt man zwar nicht das bisher eingezahlte Geld zurück, aber es entfallen zumindest die monatlichen Beiträge zur bAV.
So funktioniert die Beitragsfreistellung
Hierbei handelt es sich nicht um eine Kündigung, sondern der Vertrag zur bAV läuft ganz normal weiter, nur dass keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen. Im Alter wird dann eine Rente in der Höhe ausgezahlt, die bis dahin angespart wurde. Durch die Einstellung der monatlichen Beiträge wird die Betriebsrente aber natürlich geringer ausfallen als einstmals vereinbart wurde. Dieser Weg bietet sich vor allem dann an, wenn das Geld gerade knapp ist, z.B. weil man temporär arbeitslos ist, oder der neue Arbeitgeber die bAV nur über einen anderen Versicherer mit schlechteren Tarifen anbietet. Alternativ kann man die bAV in vielen Fällen auch privat mit eigenen Beiträgen weiterführen.
Was kostet die Kündigung?
Arbeitnehmern sollte bewusst sein, dass bei einer Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge hohe Kosten auf sie zukommen können.
Mögliche Kosten sind:
- Sofort fällige Steuern und Sozialabgaben
- Verwaltungsgebühren des Versicherers
Wer per Entgeltumwandlung in die bAV eingezahlt hat, hat während dieser Zeit von Ersparnissen bei den Steuern und Sozialabgaben profitiert. Wenn der bAV-Vertrag gekündigt wird, werden diese vorher gesparten Abgaben sofort fällig, da die Grundlage für die Vergünstigung weggefallen ist – selbst wenn der angesparte Betrag erst im Rentenalter ausgezahlt wird. So kann die Kündigung der bAV sogar zum Verlustgeschäft werden.
Kündigung bei Jobwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es häufig möglich, die bAV vom alten auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungssystem zu übertragen. Voraussetzung ist:
- das angesparte Kapital ist geringer als 87.600 Euro (Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung für 2023)
- der Jobwechsel ist nicht länger als 1 Jahr her
Hat der neue Arbeitgeber noch kein eigenes Versorgungssystem, kann er einfach in den Vertrag des Arbeitnehmers einsteigen und hier zum Versicherungsnehmer werden. Häufiger wird es aber der Fall sein, dass der neue Arbeitgeber schon über ein eigenes, anderes Versorgungssystem für die bAV verfügt. Arbeitnehmer können dann leider in der Regel nicht ihren vorherigen Vertrag weiterführen.
Eine Übertragung ist aber in der Regel möglich. Hat der neue Arbeitgeber beispielsweise einen anderen Versicherer, wird das bis dahin angesparte Deckungskapital einfach zu diesem übertragen. Dies kostet in vielen Fällen keine erneuten Verwaltungsgebühren und ist auf die lange Sicht gesehen die bessere Möglichkeit, als den Vertrag zu kündigen oder stillzulegen. So kann nämlich beim neuen Arbeitgeber einfach weitergespart werden.
Tipp für Arbeitgeber: Bestehendes Versorgungssystem umstellen
Sie planen, Ihr bisher im Unternehmen bestehendes System für die betriebliche Altersvorsorge umzugestalten? Wir helfen Ihnen hierbei gerne weiter – durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich bAV sind wir in der Lage, Sie zu allen Arten der betrieblichen Altersvorsorge zu beraten. Egal, ob Sie ein altes Versorgungssystem, wie beispielsweise eine Direktzusage, sanieren möchten oder Ihrer Belegschaft neue bzw. zusätzliche Vorteile bieten möchten: Wir stehen Ihnen bei allen diesen Vorhaben gerne zur Seite.
Sie erreichen uns per Telefon montags-freitags von 9-17 Uhr unter 030 – 120 82 82 8 oder per E-Mail unter kontakt@transparent-beraten.de. Gerne können Sie natürlich auch das folgende Formular nutzen.
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