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Öffentlicher Dienst

Die betriebliche Altersvorsorge für Angestellte des öffentlichen Dienstes: So sind sie abgesichert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Auch im öffentlichen Dienst gibt es die betrieb­liche Alters­vorsorge (bAV) – allerdings funktioniert diese etwas anders als in der Privat­wirtschaft.
  • Für die Abwicklung der Betriebs- bzw. Zusatzrenten gibt es ein separates Ver­sorgungs­system statt der üblichen 6 Durch­führungs­wege.
  • Hierin sind alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst pflicht­versichert.
  • Trotzdem können Arbeitnehmer auf Wunsch auch mit der Entgelt­umwandlung und einer Zusatz­versicherung für das Alter vorsorgen.
  • Je nach Tarifvertrag können für eine zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer auch die üblichen Durchführungswege der bAV genutzt werden.

Betriebliche Altersvorsorge im öffentlichen Dienst – gibt es das?

Angestellte im öffentlichen Dienst unterscheiden sich von Beamten darin, dass sie nicht denselben Status haben, sondern wie andere Angestellte auch in der gesetzlichen Sozial­versicherung versichert sind. Dies betrifft zum Beispiel nicht verbeamtete Lehrer, Verwaltungs­personal des Bundes und der Länder oder Kranken­pflege­personal.

Im Alter erhalten sie die ganz normale gesetzliche Altersrente. Damit sie gegenüber den Beamten nicht zu sehr benachteiligt sind, deren Tätigkeiten ihren oft sehr ähneln, gibt es jedoch ein spezielles Versorgungs­system, in dem alle Angestellten des öffentlichen Dienstes versichert werden müssen. So erhalten sie Anspruch auf eine sogenannte Zusatzrente, die ähnlich wie die betriebliche Altersvorsorge funktioniert, aber über andere Träger abgewickelt wird. Wie auch bei der betrieblichen Altersvorsorge in der Privatwirtschaft haben Mitarbeiter hierbei kein Mitspracherecht – die Versorgungseinrichtung wird immer vom Arbeitgeber bzw. vom Tarifvertrag vorgegeben.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Der größte Träger der Zusatzversorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Daneben gibt es aber noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die für bestimmte Kommunen oder Angestellte der Kirchen zuständig sind. Manchmal nutzen Kommunen auch Angebote der Sparkassen für die Organisation der Zusatzrente.

Wer ist nicht versichert?

Obwohl Arbeitgeber im öffentlichen Dienst verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden, gibt es natürlich auch Ausnahmen. Diese betreffen vor allem Menschen, die nur kurze Zeit im öffentlichen Dienst arbeiten. Die folgenden Beschäftigten erhalten keine Zusatzversorgung:

  • Angestellte bzw. Auszubildende, die unter 17 Jahre alt sind
  • kurzfristig Beschäftigte
  • studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte
  • alle, die die 60-monatige Wartezeit bis zum Renteneintrittsalter nicht mehr erfüllen können

Ist die Entgeltumwandlung im öffentlichen Dienst möglich?

Die Zusatzrente im öffentlichen Dienst wird in der Regel durch eine Umlage von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert, d.h. ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens wird dafür eingezahlt. Bei der VBL beträgt diese Umlage beispielsweise für Arbeitgeber 6,45% und für Arbeitnehmer 1,81% vom Bruttoeinkommen. Übersteigt der Arbeitgeberbeitrag einen bestimmten Wert, so muss der über der Grenze liegende Betrag versteuert werden. In der Pflichtversicherung des öffentlichen Dienstes ist keine Entgeltumwandlung möglich.

Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatz­versiche­rung bei ihrem zuständigen Träger abzuschließen. Hier können sie dann per Entgelt­umwandlung einen Teil ihres Bruttogehalts in die Alters­vorsorge investieren und so selbst noch einen zusätzlichen Beitrag für ihre Absicherung im Alter leisten. Auch eine Riester-Förderung ist hierbei möglich. Außerdem können Arbeitgeber auch weitere Durchführungswege ermöglichen, je nachdem was der entsprechende Tarifvertrag vorsieht.

Experten-Tipp:

Haben auch Arbeitgeber im öffentlichen Dienst Vorteile von der bAV?

Auch Arbeitgeber im öffentlichen Dienst können von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren, denn wenn die Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung nutzen, dann sparen auch sie Sozialabgaben. Zudem macht man sich auch als Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zusätzlich attraktiv, wenn man eine betriebliche Altersvorsorge mit guter Förderung und attraktiven Leistungen anbietet.

Je nach konkreter Ausgestaltung der Tarifverträge haben Arbeitgeber auch im öffentlichen Dienst Möglichkeiten, ihren Angestellten zusätzlich zur Pflichtversicherung weitere Durchführungswege anzubieten. Wir beraten Sie hierzu gern – nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf.

Welche Leistungen bietet die Versorgung des öffentlichen Dienstes?

Im Alter erhalten Angestellte des öffentlichen Dienstes die gesetzliche Rente plus die Zusatzrente. Vor 2001 war so eine Altersrente von bis zu 92% des letzten Nettogehalts möglich. 2002 änderte sich jedoch die Berechnung der Zusatzrente, da Einsparungen nötig waren, um die Finanzierung der Zusatzrenten sicherzustellen. Die älteren Ansprüche wurden auf das neue System umgerechnet, welches nun mit Punkten berechnet wird.

Diese Versorgungspunkte haben einen „Wert“ von 4 Euro und werden durch eine Formel berechnet. Sie richten sich nach dem Alter, dem Einkommen und sozialen Faktoren wie zum Beispiel Elternzeit oder Erwerbsminderung. Die Betriebsrente errechnet sich dann folgendermaßen:

Anzahl der Versorgungspunkte x 4 Euro = Betriebsrente

Die weiteren Leistungen unterscheiden sich etwas je nach Träger. Grundsätzlich möglich sind:

  • Hinterbliebenenversorgung
  • Erwerbsminderungsrente (bei voller oder auch teilweiser Erwerbsminderung)

Bei der VBL gibt es zudem eine dynamische Anpassung der Betriebsrenten um 1% jährlich und die Verwaltungskosten sind oft geringer als bei anderen Durchführungswegen. Anspruch auf die Zusatzrente hat jedoch nur, wer eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat, sprich 60 Monate im öffentlichen Dienst gearbeitet hat.

Kann man einen alten bAV-Vertrag im öffentlichen Dienst weiterführen?

Wer vorher in der Privat­wirtschaft gearbeitet hat und daraus bereits einen bAV-Vertrag mitbringt, kann diesen im öffentlichen Dienst normalerweise nicht weiterführen. Dies geht nur, wenn der neue Arbeitgeber zufällig denselben Anbieter für eine Zusatzversorgung nutzt. Der Vertrag kann bis zum Rentenalter beitragsfrei gestellt werden – dann werden die bis dahin angesparten Ansprüche ausgezahlt – oder man führt ihn privat weiter. Dies ist allerdings nur bei den Durch­führungs­wegen Direkt­versicherung, Pensions­kasse oder Pensions­fonds möglich.

Fazit: Auch im öffentlichen Dienst lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge

Wir beraten auch Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zum Thema betriebliche Altersvorsorge und zählen bereits viele Unternehmen in diesem Bereich zu unseren Kunden. Trotz der Vorgaben durch die Tarifverträge lassen sich mittels der verschiedenen Durchführungswege der bAV oft interessante Zusatzversorgungen für Angestellte realisieren. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf – dann loten wir gemeinsam aus, was unsere Experten für Sie tun können.

Arbeitnehmer beraten wir gerne zum Thema private Alters­vorsorge. Ergeben sich im persönlichen Plan für die Rente noch Lücken, helfen unsere Spezialisten zum Thema Ihnen gerne weiter und ermitteln mit Ihnen gemeinsam die beste individuelle Absiche­rungs­strategie. Sie erreichen uns telefonisch Montag-Freitag von 9-17 Uhr unter 030 – 120 82 82 8 oder per E-Mail unter kontakt@transparent-beraten.de. Gerne können Sie natürlich auch unser folgendes Formular nutzen.

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