Steuern sparen in der Einzahlungsphase
Die betriebliche Altersvorsorge kann komplett vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder gemeinsam finanziert werden. In den beiden letzteren Fällen vereinbaren Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Entgeltumwandlung. Hierbei werden die Beiträge, die Arbeitnehmer monatlich sparen möchten, direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. So fließen diese steuer- und sozialabgabenfrei direkt in die Altersvorsorge. Oft kommt hierzu noch ein Zuschuss des Arbeitgebers (dieser ist seit 2022 sogar Pflicht).
So hoch ist die Steuerersparnis in der Ansparphase
Wie hoch die Ersparnis in der Einzahlungsphase sein kann bzw. wie hoch die geförderten Beiträge zur bAV sind, hängt davon ab, über welchen Durchführungsweg die betriebliche Altersvorsorge organisiert ist.
Für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell gilt: Steuerfrei sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze (ein monatlicher Betrag von 584 Euro), sozialabgabenfrei bis zu 4% (monatlich 292 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedes Jahr an; die hier genannten Beträge gelten im Jahr 2023. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es gar keine Begrenzung.
Steuerfreie Nachzahlungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit)
Wenn das Arbeitsverhältnis vorübergehend ruht, also für eine Zeit keine in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden (zum Beispiel während eines längeren Auslandseinsatzes, eines Sabbaticals oder in Elternzeit) dann sind keine Beiträge zur bAV per Entgeltumwandlung möglich. Diese können jedoch steuerfrei nachgezahlt werden (Sozialabgaben fallen – anders als bei der Entgeltumwandlung – dann allerdings trotzdem an).
Nachzahlungen sind für jedes volle Jahr möglich. Steuerfrei sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht unbedingt verpflichtet, hierfür auch einen Zuschuss zu zahlen – dies gilt nur, wenn er selbst Sozialversicherungsbeiträge spart.
Arbeitgeber sparen bei Sozialabgaben
Durch die Entgeltumwandlung sinkt das Bruttogehalt der Beschäftigten, weshalb auch Arbeitgeber durch die bAV Sozialabgaben einsparen. Die Ersparnis beträgt durchschnittlich ungefähr 20%. Seit 2019 sind Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet, Arbeitnehmern 15% ihres Sparbeitrages als Zuschuss hinzuzugeben (bei Neuverträgen; bei Altverträgen seit 2022).
So lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge eventuell sogar trotz des Zuschusses noch für Arbeitgeber, besonders wenn man in Betracht zieht, dass eine für Arbeitnehmer vorteilhafte bAV das Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt deutlich attraktiver macht. Für Arbeitnehmer lohnt sich die bAV natürlich noch mehr, wenn Arbeitgeber ihre volle Ersparnis (z.B. die genannten 20%) weitergeben.
Achtung: In Fällen, in denen Arbeitgeber keine Sozialabgaben einsparen, haben sie auch keine Pflicht, einen Zuschuss zu zahlen.
Beiträge zur bAV sind Betriebsausgaben
Bei den meisten Durchführungswegen können die Beiträge des Arbeitgebers zur bAV zudem als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Auch Rückstellungen für die betriebliche Altersvorsorge, die bei der Direktzusage für die bAV gebildet werden müssen, mindern die Steuerbelastung.
Staatliche Förderung für Zuschüsse zur bAV von Geringverdienenden
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 hat eine Förderung für Geringverdienende ins Leben gerufen. Für Arbeitnehmer, die weniger als 2.575 Euro im Monat verdienen, zahlt der Staat einen Förderbeitrag an den Arbeitgeber. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber wiederum die bAV des Arbeitnehmers fördert, und zwar mit mindestens 240 bis maximal 960 Euro pro Jahr. Tut er dies, kann der Arbeitgeber 30% des Beitrags mit der Lohnsteuer verrechnen, sodass de facto der Staat 30% des Beitrags zur bAV für den Arbeitnehmer übernimmt.
So wird die Betriebsrente im Alter besteuert
Wird die Betriebsrente im Alter ausgezahlt, so muss diese als Einkommen versteuert werden. Dies nennt man auch nachgelagerte Besteuerung – während der Einzahlungsphase sind die für das Alter gesparten Beiträge steuerfrei, aber sobald sie ausgezahlt werden, entsteht eine Versteuerungspflicht. Der Vorteil daran ist, dass die meisten Menschen im Alter einen geringeren Steuersatz bezahlen müssen als während des Berufslebens, da die Einkünfte im Alter üblicherweise geringer sind.
Für gesetzlich Versicherte sind allerdings außerdem die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, d.h. der Betrag, der sonst von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen bezahlt wird. (Bei privat Versicherten sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen, und damit hierfür irrelevant).
Seit 2018: Freibetrag mindert die Belastung von Betriebsrentnern
Seit kurzem gibt es jedoch eine gesetzliche Verbesserung für Versicherte: Es wurde ein Freibetrag festgelegt, bis zu dem die Betriebsrente abgabenfrei ist. Wenn die Betriebsrente geringer ist als 1/20 der Bezugsgröße der Sozialversicherung, dann fallen keine Abgaben an.
- Bezugsgröße der Sozialversicherung im Jahr 2023 = 3.395 Euro im Monat (West) bzw. 3.290 Euro (Ost)
- Davon 1/20 sind bundeseinheitlich 169,75 Euro.
Das heißt, dass erst auf darüber hinausgehende Beträge Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Bekommt jemand beispielsweise 200 Euro Betriebsrente, so müssen die Abgaben nur auf 35,50 Euro geleistet werden.
Sonderfall: Teilweise privat, teilweise per Entgeltumwandlung gezahlte bAV
Versicherte haben die Möglichkeit, ihre bAV, beispielsweise nach einem Arbeitgeberwechsel, privat weiterzuführen (mit sich selbst statt dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer). Für diese gelten dann die gleichen Regeln wie für eine private Kapitallebensversicherung – da die Beiträge nicht mehr per Entgeltumwandlung aus dem Brutto- sondern aus dem Nettogehalt gezahlt werden, müssen diese im Alter auch nicht mehr voll versteuert werden. Die Versorgungseinrichtung, über die die bAV läuft, muss aufschlüsseln, welcher Anteil der Betriebsrente auf die Entgeltumwandlung und welcher auf privat eingezahlte Beiträge entfällt. Auf den privat eingezahlten Anteil werden keine Sozialabgaben fällig.
Regelungen für Verträge, die älter sind als 2005
Bei Versicherten, die einen Direktversicherungsvertrag haben, der älter ist als 2005, kann eine Ausnahmeregelung greifen. In diesem Fall ist es möglich, dass die Beiträge bereits pauschal versteuert wurden, sodass in der Auszahlungsphase keine Steuern mehr anfallen. Die Betriebsrente wird dann nur mit dem Ertragsanteil besteuert oder ist sogar steuerfrei.
Versteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen
Bei manchen Durchführungswegen der bAV ist es möglich, sich zu Beginn des Rentenalters den angesparten Betrag als einmalige Kapitalauszahlung auszahlen zu lassen. Auch auf diese werden dann jedoch Steuern und Sozialabgaben fällig, was aufgrund der Steuerprogression stark ins Gewicht fällt. Der angesparte Betrag kann sich dadurch deutlich schmälern.
Sozialabgaben bei einmaligen Kapitalauszahlungen
Sofern der Empfänger in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, werden auf den Betrag auch Sozialabgaben fällig. Die Abgaben werden wie folgt berechnet:
- Die Kapitalauszahlung wird gedanklich auf 10 Jahre verteilt (bzw. 120 Monate), d.h. der Empfänger muss so viele Sozialabgaben zahlen, als hätte er 10 Jahre lang eine Rente erhalten.
- Der Auszahlbetrag wird dafür durch 120 geteilt.
Unterstützungskasse und Direktzusage: Nutzung der Fünftelregelung
Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage ist es unter Umständen möglich, in der Besteuerung die Fünftelregelung anzuwenden. Dies bedeutet, dass der Auszahlungsbetrag steuerlich gesehen auf fünf Jahre verteilt wird. So kann eine einmalige hohe Steuerbelastung durch die Steuerprogression vermieden werden.
Berechnung: ⅕ der Kapitalauszahlung aus der bAV wird zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Für diese Summe werden die Steuern ausgerechnet. Dann wird der Steuerbetrag für das Jahr ohne Beachtung der Kapitalauszahlung ausgerechnet. Die Differenz aus beiden Steuerbeträgen wird mal 5 genommen. Das Ergebnis ist dann die Summe an Einkommensteuer, die für die Kapitalauszahlung gezahlt werden muss.
Rechenbeispiel: Fünftelregelung (fiktive Zahlen)
Ein Arbeitnehmer hat über viele Jahre hinweg in seine bAV eingezahlt und bekommt nun zu Beginn des Rentenalters 40.000 Euro ausgezahlt. Sein reguläres Einkommen in diesem Jahr beträgt 60.000 Euro.
Im Jahr der Auszahlung zu versteuernder Betrag inkl. Kapitalauszahlung: 100.000 Euro
Regulär zu versteuerndes Einkommen: 60.000 Euro
Regulärer angenommener Steuersatz: 25%
Fiktiv zu versteuernder Betrag nach Anwendung der Fünftelungsregelung (60.000 + ⅕ von 40.000) = 68.000 Euro
Fiktive Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen (60.000*25%) = 15.000 Euro
Mit Anwendung der Fünftelungsregelung (68.000*25%) = 17.000 Euro
Differenz (17.000-15.000) = 2.000 Euro
2.000 x 5 = 10.000 Euro
Gesamt zu zahlende Einkommensteuer: 15.000 auf das reguläre Einkommen + 10.000 auf die bAV = 25.000 Euro
Bei 100.000 Euro Einkommen würde das Einkommen mit einem höheren Steuersatz versteuert (angenommen 30%): dies wären 30.000 Euro Steuern.
Die Ersparnis in diesem Beispiel beträgt darum 5.000 Euro.
Möglich ist dieses Vorgehen nur, wenn das gesamte Kapital in einer Zahlung ausgezahlt wird – bei mehreren Teilauszahlungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nicht in Frage.
Steuererklärung: Hier tragen Sie die betriebliche Altersvorsorge ein
Einzahlungsphase
Die Beiträge, die während der Einzahlungsphase über die Entgeltumwandlung zur bAV gezahlt wurden, müssen bzw. können nicht von der Steuer abgesetzt werden, da sie bereits steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge geflossen sind. Auch die Beiträge zu einer privat weitergeführten bAV kann man normalerweise nicht von der Steuer absetzen.
Sonderzulagen, wie zum Beispiel Abfindungen, die direkt in die bAV eingezahlt werden und über dem Freibetrag liegen, müssen angegeben und versteuert werden. Diese werden in Anlage N eingetragen.
Auszahlungsphase
In der Auszahlungsphase der Betriebsrente wird diese als Einkommen in der Steuererklärung erfasst. An welcher Stelle dies genau erfolgt, kommt auf den Durchführungsweg an. Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds ist es die Anlage R unter „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung“. Wurden privat Beiträge aus dem Nettogehalt in die bAV eingezahlt, dann wird dieser Anteil unter „Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen“ eingetragen (die Versorgungseinrichtung muss die entsprechende Aufschlüsselung bieten).
Bei Renten aus Unterstützungskassen oder Direktzusagen kann es sein, dass die Rente in der Anlage N unter „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ eingetragen werden muss, und zwar als „steuerbegünstigte Versorgungsbezüge“. Normalerweise schickt aber die Versorgungseinrichtung, über die der bAV-Vertrag läuft, allen Betriebsrentnern eine Leistungsmitteilung zu. In dieser ist bereits genau angegeben, wo die Betriebsrente eingetragen wird, sodass man sich darüber selbst keine Gedanken machen muss.
Können Werbungskosten geltend gemacht werden?
In Anlage R besteht auch die Möglichkeit, Werbungskosten anzugeben. Für Rentner gilt ein Pauschbetrag von 102 Euro, der automatisch angerechnet wird. Nur wenn man in Zusammenhang mit der Betriebsrente stehende Ausgaben hatte, die 102 Euro überschreiten, lohnt es sich, diese hier anzugeben. Die Ausgaben müssen – wie bei Arbeitnehmern auch – belegt werden.
Die Ausgaben, die hier geltend gemacht werden können, könnten z.B. sein:
- Steuerberatung
- Anwaltskosten für mit der Rente in Zusammenhang stehenden Fällen/Prozessen
- Kosten, die bei Beantragung der Rente entstanden sind
- Gewerkschaftsbeiträge
- Rentenberatung
Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?
Ob sich die betriebliche Altersvorsorge lohnt, muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich die bAV immer je mehr lohnt, desto mehr Zuschüsse der Arbeitgeber zahlt. Zudem hat sich die Situation für Betriebsrentner in den letzten Jahren deutlich verbessert, da der Gesetzgeber einen Willen gezeigt hat, das Thema stärker zu fördern und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu machen. So wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 beispielsweise das Sozialpartnermodell und die Förderung für die bAV von Geringverdienenden eingeführt und der steuer- und sozialabgabenfreie Freibetrag der Betriebsrente erhöht.
Das können wir für Sie tun
Wenn Sie Fragen zur privaten Altersvorsorge haben oder das Thema Betriebsrente in Ihrem Unternehmen etablieren möchten, stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten Firmen zum Thema bAV und Verbraucher allgemein zum Thema private Altersvorsorge. Sie erreichen uns zwischen 9-17 Uhr montags bis freitags unter 030 – 120 82 82 8 oder per E-Mail unter kontakt@transparent-beraten.de. Gern können Sie natürlich auch unser folgendes Formular nutzen.
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