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Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer

So können sich Geschäfts­führer mit einer betrieb­lichen Alters­vorsorge absichern: Unsere Tipps
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Das Wichtigste in Kürze

  • Selbständige Geschäftsführer können keine betrieb­liche Alters­vorsorge (bAV) abschließen, angestellte Geschäftsführer jedoch grundsätzlich schon.
  • Wenn sie am Unternehmen beteiligt sind, gelten bestimmte Voraus­setzungen und Regeln.
  • Eine bAV ist grundsätzlich für Geschäftsführer sehr sinnvoll, da ihre gesetzliche Rente oft nicht ausreicht oder nicht vorhanden ist.
  • Am besten eignen sich die Durch­führungs­wege Unterstützungs­kasse und Direkt­zusage, da hier unbegrenzt hohe Beiträge steuerfrei eingezahlt werden können.
  • Die bAV für Geschäftsführer ist ein sehr komplexes Thema. Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Wie wichtig ist die betrieb­­liche Alters­vorsorge für Geschäfts­führer?

Geschäftsführer haben hochgradig verantwortungsvolle Jobs, die in vielen Fällen sehr gut bezahlt sind. Um diesen Lebensstandard im Alter halten zu können, ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Altersvorsorge zu kümmern, denn für viele Geschäftsführer reicht die gesetzliche Rente nicht aus – oder sie bekommen erst gar keine. Eine private Absicherung ist darum essenziell. Die betriebliche Altersvorsorge kann ein wichtiger Baustein zur Absicherung der Finanzen im Alter sein.

Angestellte Geschäftsführer können, wie alle anderen Mitarbeiter auch, per Entgeltumwandlung jeden Monat einen Teil ihres Gehaltes in die bAV investieren. Alternativ kann auch die Firma eine betriebliche Altersvorsorge für den Geschäftsführer zahlen.



Welche Bedingungen gelten für welche Rechtsform?

Die Ausgangssituation von Geschäftsführern und ihre Möglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge unterscheiden sich stark, je nachdem welcher Art das Unternehmen ist, für das sie arbeiten. Pauschal lässt sich sagen, dass Geschäftsführer, die selbst am Unternehmen beteiligt sind, keine betriebliche Altersvorsorge abschließen können, bzw. nur unter bestimmten Bedingungen. Geschäftsführer, die von einer Firma lediglich angestellt sind, können dies jedoch sehr wohl.

RechtsformIst eine bAV möglich?
Einzel­unternehmen, GbR, OHG, KGnein
GmbH & Co. KG*nein
GmbH, KGaA, AG (ohne Beteili­gung oder mit Minder­heits­beteiligung)ja
GmbH, KGaA, AG (mit Beteili­gung: beherr­schende Stellung)ja, aber nur unter bestimmten Bedin­gungen, sonst drohen steuer­liche Nachteile

*wenn der Geschäftsführer Kommanditist ist und die GmbH nur dazu dient, die KG zu verwalten

Geschäftsführer einer Personengesellschaft (selbständige Unternehmer)

Geschäfts­führern, die als selbständige Unternehmer gelten, steht die betriebliche Alters­vorsorge nicht offen, da es nicht möglich ist, Verträge mit sich selbst abzuschließen. Für den Abschluss einer bAV muss ein Arbeitsvertrag vorhanden sein. Auch für sie ist natürlich dennoch eine Absicherung für die Rente essenziell wichtig, da sie keine Leistungen aus der gesetzlichen Rente erwarten können. Hierfür steht ihnen allerdings nur die private Altersvorsorge offen, also beispielsweise eine Rürup- oder Riester-Rente, oder andere Formen der Kapitalanlage. Auch hierzu beraten wir Sie gern.

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne Beteiligung am Unternehmen

Wer in einer Kapital­gesellschaft als Geschäfts­führer sozial­versiche­rungs­pflichtig angestellt ist, ohne selbst am Unternehmen beteiligt zu sein, hat einen normalen Arbeitsvertrag und kann darum auch eine betriebliche Altersvorsorge abschließen.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit Minderheitsbeteiligung

Wer nur eine Minder­heits­beteiligung an einer Kapital­gesellschaft hat, kann sich genauso versichern lassen wie Geschäfts­führer ohne Beteiligung am Unternehmen. Eine bAV ist demgemäß möglich.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung am Unternehmen

Geschäftsführer, die die Mehrheit der Stimmrechte in einer Kapital­gesellschaft halten, werden als beherrschend angesehen. Das heißt, sie sind aus Sicht des Sozial­versicherungs­rechts als selbständig anzusehen und haben deshalb keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Sozial­versicherung. Da jedoch trotzdem ein Anstellungs­verhältnis besteht, ist der Abschluss einer betrieblichen Alters­vorsorge möglich. Damit dies allerdings steuer­rechtlich anerkannt wird und keine Nachteile hat, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

… mehr dazu im Abschnitt „Steuerliche Besonderheiten“

Experten-Tipp:

Umwandlung von Tantiemen in bAV-Beiträge

Es ist nicht nur möglich, monatlich Beiträge aus dem Bruttogehalt in die bAV zu stecken, sondern dies geht auch mit Tantiemen und Sonderzahlungen. Vorteil hiervon ist, dass der komplette Bruttobetrag steuerfrei in die bAV fließt. Erst in der Auszahlungsphase muss das angesparte Kapital dann regulär versteuert werden. Zudem können Geschäftsführer jedes Mal neu entscheiden, ob eine Sonderzahlung der bAV zugute kommen soll oder nicht.

Leistungen der betrieb­­lichen Alters­vorsorge für Geschäfts­führer

Der Kernzweck einer betrieblichen Altersvorsorge ist es, dass die gesetzliche Rente mit einer zusätzlichen Betriebsrente aufgebessert wird. In vielen Fällen kann statt einer Betriebsrente auch eine einmalige Kapitalauszahlung gewählt werden. Daneben sind einige weitere Leistungen mit der bAV verknüpfbar:

  • Absicherung der Hinter­bliebenen: Bei einem vorzeitigen Versterben der versicherten Person erhält die zurückbleibende Familie an ihrer Stelle Leistungen.
  • Berufs­­unfähig­keits­versiche­rung: Hiermit kann das Risiko abgesichert werden, durch Krankheit oder Unfall berufsunfähig zu werden. Falls der Geschäftsführer zu mehr als 50% der Zeit seinem Job nicht mehr nachgehen kann, wird eine Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt.
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Welcher Durch­führungs­weg ist der beste für Geschäfts­führer?

Geschäftsführer beziehen häufig ein hohes Gehalt und damit auch einen hohen Absicherungs­bedarf im Alter. Darum eignen sich für sie besonders Durchführungswege, in denen auch hohe Beiträge noch steuerlich gefördert werden. Das sind die Unterstützungskasse und die Direktzusage (auch: Pensionszusage).

Unterstützungskasse und Direktzusage

Diese beiden Arten der betrieblichen Alters­vorsorge eignen sich besonders für Geschäftsführer, da hier unbegrenzt hohe Beiträge steuerfrei per Entgelt­umwandlung gespart werden können. Für alle anderen Durch­führungs­wege gilt eine Begrenzung von 8% der Beitrags­bemessungs­grenze, was 2023 einen maximal geförderten Beitrag von 584 Euro bedeutet.

Die Direktzusage wird direkt im Unternehmen verwaltet und bedeutet somit auch eine Belastung für die Bilanz, da Rückstellungen gebildet werden müssen. Das gleiche kann auch für eine Unterstützungs­kasse zutreffen. Hier gibt es aber die Möglichkeit, das Modell der rückgedeckten Unterstützungs­kasse zu wählen, bei der eine externe Einrichtung die Versorgungs­versprechen übernimmt.

Kombination aus mehreren Durchführungswegen

Eine weitere Möglichkeit ist es, eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mit einer speziellen weiteren Absicherung per Unter­stützungs­kasse oder Direktzusage zu kombinieren. So können Führungskräfte eine Grund­versorgung mit einem der drei ersteren Durch­führungs­wege sichern (mit der steuerfreien Maximal­grenze von 584 Euro in 2023). Dies hat den Vorteil, dass die steuerlichen Regelungen hier weniger streng sind als bei Unterstützungs­kasse und Direktzusage. Zusätzlich kann dann ein weiterer Baustein der bAV mit einem der letzteren beiden Durchführungswege angeboten werden.

Steuerliche Besonderheiten

Für die Direktzusage und die Unter­stützungs­kasse gelten besondere steuerliche Vorschriften, da die Aufwendungen hierfür Betriebs­ausgaben sind, die die Steuerlast des Unternehmens mindern. Darum müssen bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt die betrieb­liche Alters­vorsorge für Geschäftsführer anerkennt. Diese gelten in erster Linie für beherr­schende Geschäfts­führer.

  • Formales: Es muss ein Arbeits­vertrag vorliegen und die Ver­sorgungs­verein­barungen müssen eindeutig geregelt und schriftlich fixiert sein.
  • Die Firma muss bereits 5 Jahre lang existieren.
  • Angemessenheit: Bei einer Prüfung der Angemessen­heit wird untersucht, ob die Höhe der gesamten Bezüge des Gesell­schafter-Geschäfts­führers verhältnis­mäßig sind. Die Betriebsrente sollte nicht höher sein als ca. 75% des aktiven Gehalts.
  • Probezeit: Vor Erteilung einer Direktzusage bzw. Pensions­zusage ist normalerweise das Verstreichen einer 2- bis 3-jährigen Probezeit notwendig, während der der Geschäfts­führer sich „beweist“.
  • Erdienbarkeit: Vor Eintritt des Rentenalters sollte der Geschäfts­führer noch mindestens 10 Jahre in der Firma arbeiten und sich die Versorgung „erdienen“.
  • Finanzierbarkeit muss gegeben sein.

Darauf sollten Geschäfts­führer bei der Absiche­rung achten

  • Betrachtung der bAV als verdeckte Gewinn­ausschüttung vermeiden: Werden oben genannte Regeln für die bAV von Gesell­schafter-Geschäfts­führern nicht eingehalten, drohen hohe Steuer­nachzahlungen.
  • Vorsicht bei Verkauf des Unternehmens: Auch wenn Geschäfts­führer ihr Unternehmen bzw. ihre Anteile am Unternehmen verkaufen, sollte die Betriebsrente sicher sein. Sie sollten deshalb darauf achten, dass im Vertrag genau geregelt ist, was im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Firma passiert.
  • Absicherung der Betriebsrente gegen Insolvenz: Damit bei Insolvenz der Firma keine böse Überraschung droht, sollte eine lückenlose Absicherung bestehen (entweder durch eine Rück­deckungs­versicherung oder den Pensions­sicherungs­verein).
  • Versicherungs­bedingungen genau prüfen: Es ist wichtig, dass zur Rückdeckung von Pensions­verpflich­tungen abgeschlossene Versicherungen auch genau das absichern, was beabsichtigt ist.
  • Formfehler vermeiden: Schon kleinere Formfehler können Geschäfts­führer im Alter um ihre Betriebsrente bringen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass diese gar nicht erst auftreten.

Beratung von Experten unverzichtbar

Die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer ist ein sehr komplexes Thema, bei dem viele verschiedene Faktoren zu beachten sind. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich bAV helfen wir Firmen bei der Einrichtung solcher Versorgungssysteme weiter.

Ein einzelner Vorsorgeberater ist mit der Komplexität des Themas oft überfordert, weshalb wir mit einem großen Netzwerk an Spezialisten zusammenarbeiten. So können wir mit der gesammelten Kompetenz von Steuerberatern, Juristen und Vorsorgeberatern die richtige Lösung für jedes Unternehmen finden. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie beim Thema bAV Unterstützung benötigen. Sie erreichen uns unter 030 – 120 82 82 8 oder per E-Mail unter kontakt@transparent-beraten.de. Natürlich können Sie auch gern unser Kontaktformular nutzen.

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